Datenschutzerklärung

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Kontakt

Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigungen, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen wenden Sie sich bitte an:

Zala Pušnik
Kumpfgasse 10
9020 Klagenfurt 2. Stock rechts
+43 650 740 32 10
info@zala-wonders.com

Änderungen der Datenschutzerklärung

Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung anzupassen, um stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen zu entsprechen oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z.B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.

 


AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wahlhebamme Mag.a Zala Pušnik

Allgemeines / Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden die Grundlage sämtlicher, wie immer gearteter, Rechtsbeziehungen zwischen Frau Mag.a Zala Pušnik (im Folgenden Wahlhebamme) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Folgenden als Klientin) für die Inanspruchnahme der Wahlhebamme als freiberufliche Hebamme mit Sitz in 9020 Klagenfurt ( im Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 1881 eingetragen).

Diese AGB gelten auch für alle künftigen Aufträge, somit auch dann, wenn bei Zusatzaufträgen darauf ausdrücklich nicht hingewiesen wird. Sofern nichts Anderes vereinbart wird, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen bzw. jedenfalls in der der Klientin zuletzt mitgeteilten Fassung.

Im Einzelfall getroffene, individuelle, schriftliche Vereinbarungen mit der Wahlhebamme haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

 

Umfang, Annahme und Zustandekommen des Behandlungsvertrages

Der Behandlungsvertrag ist der zwischen der Wahlhebamme und der Klientin auf Grundlage dieser AGB sowie der vom österreichischen Hebammengremium unter www.hebammen.at zuletzt veröffentlichten gültigen Hebammentarife geschlossene Vertrag über die Erbringung der Leistungen der Wahlhebamme (Punkt 3.) . Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten die Hebammentarife, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der Klientin zuletzt mitgeteilten Fassung.

Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn sich die Wahlhebamme und die Klientin nach erfolgtem (kostenpflichtigem) Erstgespräch auf die von der Wahlhebamme zu erbringenden Leistungen auf Grundlage des Leistungskataloges (Punkt 3.) und der Hebammentarife schriftlich einigen (Behandlungsvertrag) oder die Klientin, die von der Wahlhebamme auf Grundlage des Leistungskataloges (Punkt 3.) und der Hebammentarife angebotenen Leistungen konkludent (d.h. schlüssig) annimmt.

Ablehnungsbefugnis: Die Wahlhebamme behält sich vor, das Angebot auf Abschluss eines Behandlungsvertrages einer Klientin ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Dies gilt insbesondere, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.

 

Vertragsgegenstand

Der Leistungsinhalt des jeweiligen Behandlungsvertrages ergibt sich aus dem zwischen der Wahlhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog. Die Wahlhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in der Regel am Wohnsitz der Klientin erfolgt. Erfüllungsort ist im Zweifel der Sitz der Wahlhebamme.

Nachfolgende Leistungen werden von der Wahlhebamme angeboten:

  • Schwangerschaftsbetreuung – Hausgeburt – Wochenbettbetreuung nach Hausgeburt
  • Schwangerschaftsbetreuung – Wehenbegleitung – Wochenbettbetreuung nach ambulanter Geburt
  • Schwangerschaftsbetreuung – Wehenbegleitung – Wochenbettbetreuung nach Entlassung aus dem Krankenhaus
  • Schwangerschaftsbetreuung – Wochenbettbetreuung nach ambulanter Geburt
  • Schwangerschaftsbetreuung – Wochenbettbetreuung nach Entlassung aus dem Krankenhaus
  • Wochenbettbetreuung nach Entlassung aus dem Krankenhaus
  • Schwangerschaftsbetreuung

 

Terminvereinbarung

Die zur Leistungserbringung der Wahlhebamme von der Klientin zu vereinbarenden Termine werden jeweils mit der Klientin einzeln im Voraus vereinbart. Vereinbarte Termine sind wahrzunehmen. Sollte ein Termin aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden können, so ist dies der Wahlhebamme mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin persönlich oder telefonisch mitzuteilen.

Wird der Termin nicht in der oben angeführten Frist abgesagt oder überhaupt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Wahlhebamme einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von € 50,00 je ausgefallener Behandlungsstunde zu bezahlen. Der pauschalierte Schadenersatz in Höhe von € 50,00 ist sofort, längstens jedoch ab Rechnungslegung durch die Wahlhebamme zur Zahlung fällig. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.

 

Vertretungsbefugnis

Die Wahlhebamme erbringt die Leistungen grundsätzlich selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Wahlhebamme darf im Verhinderungsfall in Auftrag oder einzelne Teilaufträge an eine andere Person weitergeben. Die Vertretung der Wahlhebamme unterliegt dabei den selben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Wahlhebamme in dieser Vereinbarung (Behandlungsvertrag) verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Bei Verhinderungen der Wahlhebamme für die Einbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Wahlhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.

Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheiten hat die Wahlhebamme der Klientin dies nach Bekanntwerden bzw. bei geplanter Abwesenheit vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

 

Kosten der zu erbringenden Leistung/Hebammentarife:

Die von der Wahlhebamme erbrachten Leistungen werden auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Hebammentarife (veröffentlicht unter www.hebammen.at) zur Abrechnung gebracht.

Die Honorarforderung der Wahlhebamme entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Einzelleistung und ist bei Abschluss der Erbringung der Einzelleistung, nicht jedoch vor entsprechender Rechnungslegung, durch die Wahlhebamme zur Zahlung fällig.

Unterbleibt die Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von Wahlhebamme zu vertreten sind, so gebührt der Wahlhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 6.1.. Die Kosten der Wahlhebamme werden der Klientin mit Aushändigung eines Preisspiegels im Rahmen des ersten kostenpflichtigen Beratungsgespräches ausgehändigt und zur Kenntnis gebracht.

Sofern keine Abrechnung von Einzelleistungen erfolgt, wird eine Gesamtrechnung nach Erbringung der letzten Teilleistung gestellt. Die Rufbereitschaft ist in der 37. Schwangerschaftswoche nach Rechnungserhalt zu bezahlen.

 

Rückerstattung durch die Krankenkasse

Hinsichtlich der von der Wahlhebamme in Rechnung gestellten Kosten kann die Klientin von der jeweiligen Krankenkasse eine Rückerstattung beantragen, wobei die Kosten der Wahlhebamme in der Regel im Ausmaß von 80 Prozent des jeweils gültigen Tarifs der Krankenkasse rückerstattet werden. Die Wahlhebamme trifft im Rahmen der Rückerstattung keine Pflicht, die Klientin in diesem Zusammenhang zu unterstützen. Auch können aus der Ablehnung der jeweiligen Rückerstattung keine wie immer gearteten Rechtsansprüche gegenüber der Wahlhebamme abgeleitet werden.

Die aktuellen Tarife der österreichischen Gebietskrankenkassen sowie die aktuellen Bestimmungen zur Rückerstattung finden sich unter http://www.hebammen.at/elternkosten/.

 

Zahlungsverzug

Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 4 Prozent.

Die Wahlhebamme ist berechtigt, für jede Mahnung Mahnspesen in Höhe von € 10,00 in Rechnung zu stellen.

 

Mitwirkungspflichten der Klientin:

Die Klientin ist gem. § 4 Abs 3 HebG verpflichtet, der Wahlhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, des ungeborenen Kindes sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Der Wahlhebamme sind sämtliche für ihre Tätigkeit erforderlichen Informationen von der Klientin mitzuteilen. Dies betrifft vor allem gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigungen.

Die Klientin hat der Wahlhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle benötigten Informationen zu erteilen und trifft die Klientin diese Mitwirkungspflicht auch bei darauffolgenden Anamnesen sowie bei Bekanntwerden von gesundheitlichen Beschwerden und/oder Beeinträchtigungen.

Die Klientin verpflichtet sich der Wahlhebamme allfällige Änderungen ihrer Personendaten oder des Wohnsitzes unverzüglich anzuzeigen.

Bei Verhinderung der Wahlhebamme (siehe hiezu auch Punkt 5.) hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.

Sollte die Klientin die Wahlhebamme nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet, Kontakt mit einer Krankenanstalt aufzunehmen.

 

Vorzeitige Vertragsauflösung:

Beide Vertragsparteien sind berechtigt, ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung (wobei eine solche per E-Mail zulässig ist) vom Behandlungsvertrag zurückzutreten. Die Wahlhebamme ist berechtigt, die vertragliche Beziehung zur Klientin, jedenfalls einseitig, ohne Angabe von Gründen vorzeitig zu beenden. Die Wahlhebamme ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.

Die Hebamme ist insbesondere dann berechtigt, ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung (wobei eine solche per E-Mail zulässig ist) vom Behandlungsvertrag zurückzutreten, wenn die Klientin die sie aus dem Behandlungsvertrag treffenden vertraglichen Verpflichtungen verletzt, die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt. Der Honoraranspruch der Wahlhebamme für die, bis zur Vertragsauflösung, erbrachten Leistungen bleiben davon unberührt.

 

Datenschutz

Die Wahlhebamme gemäß § 7 Hebammengesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet und behandelt die gesundheits- und personenbezogenen Daten der Klientin vertraulich. Die Daten der Klientin werden entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften Erklärung verarbeitet und gespeichert. Die Datenschutzbestimmungen der Wahlhebamme sind unter https://www.zala-hebamme.at/impressum abrufbar.

 

Schlussbestimmungen:

Für die Auftragsdurchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht, im Besonderen die Bestimmungen des Hebammengesetzes sowie des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter Zugrundelegung dieser AGB geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung nach am Nächsten kommt, zu ersetzen.

Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt.

Erfüllungsort ist der Sitz der Wahlhebamme.


Impressum

Impressum

Für den Inhalt verantwortlich:

Mag.a Zala Pušnik
Hebamme | Reinkarnationstherapie | Atem & Berührung
Kumpfgasse 10
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Austria

+43 650 740 32 10
info@zala-wonders.com

Webdesign

Girls with a mind – www.girlswithamind.com

Fotografie:

Bianca Hochenauer . Arnold Pöschl Fotografie​

Videos:

Janoš Pušnik


Zala Pušnik ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in 9020 Klagenfurt am Wörthersee und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 1881 eingetragen.

Mit gegenständlichen AGB wird der Behandlungsvertrag zwischen Zala Pušnik (im Weiteren als „Wahlhebamme“ bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als „Klientin“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt

Vertragsabschluss:

Der Behandlungsvertrag zwischen der Wahlhebamme und der Klientin kommt nach erfolgtem kostenpflichtigen Erstgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskataloges zu Stande.

Die Wahlhebamme ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klientin nicht erwartet werden kann.

Vertragsgegenstand:

Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen der Wahlhebamme und der Klientin vereinbarten Leistungskatalog. Die Wahlhebamme ist bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klientin erfolgt.

Mitwirkungspflichten der Klientin:

Die Klientin ist verpflichtet, der Wahlhebamme wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Wahlhebamme für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klientin, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Wahlhebamme muss alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klientin mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.

Die Klientin hat der Wahlhebamme im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen und trifft die Klientin diese Mitwirkungspflicht auch bei den darauffolgenden Anamnesen.

Die Klientin verpflichtet sich der Wahlhebamme allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.

Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnisse ist die Wahlhebamme gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Bei Verhinderung der Wahlhebamme hat die Klientin bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.

Sollte die Klientin die Wahlhebamme nicht erreichen können, ist die Klientin dazu verpflichtet Kontakt mit der von der Wahlhebamme genannten Ersatzkontaktperson aufzunehmen.

Die Wahlhebamme kann vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klientin ihre Mitwirkungspflichten verletzt.

Termine:

Die jeweiligen Termine werden mit der Klientin einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.

Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin der Wahlhebamme persönlich oder telefonisch mitzuteilen.

Wird der Termin nicht in oben angeführter Frist abgesagt oder unentschuldigt überhaupt nicht wahrgenommen, so hat die Klientin der Wahlhebamme einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von € 50,00 pro ausgefallener Behandlungsstunde zu bezahlen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse nicht rückvergütet.

Vertretungsbefugnis:

Die Wahlhebamme erbringt die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie kann sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Wahlhebamme in dieser Vereinbarung verpflichtet hat. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der

Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht. Bei Verhinderung der Wahlhebamme für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemüht sich die Wahlhebamme um eine professionelle Weiterversorgung für die Klientin, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.

Dienstverhinderung:

Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit hat die Wahlhebamme der Klientin die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanten Abwesenheit spätestens vier Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege:

Die von der Wahlhebamme erbrachten Leistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Wahlhebamme mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.

Unterbleibt die Leistung ohne das Verschulden der Wahlhebamme, obwohl sie zur Erbringung bereit war, so gebührt der Wahlhebamme eine Vergütung gemäß Punkt 5.3 .

Die Kosten der Wahlhebamme werden der Klientin mit der Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht. Diese verstehen sich als Nettobeträge.

Zahlungsbedingungen:

Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt. Die Rufbereitschaft ist in der 37. Schwangerschaftswoche nach Rechnungserhalt zu bezahlen.

Zahlungsverzug:

Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%.

Die Wahlhebamme ist berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 10,00 in Rechnung zu stellen.

Vertragsauflösung:

Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten. Die Wahlhebamme darf die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Wahlhebamme nicht verpflichtet ist, die Klientin bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen. Die Hebamme ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klientin die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.

Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Wahlhebamme für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.

Vertragsänderungen:

Vertragsänderungen können ausschließlich nur schriftlich erfolgen.

Gerichtsstand:

Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Klagenfurt vereinbart.

Schlussbestimmung:

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen an nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.

Die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag.

Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge:

a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG);

b) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB).


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Kumpfgasse 10 · 9020 Klagenfurt · 2. Stock rechts

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Über Mich

Wo neues
Leben entsteht

Ein lebendiges Wunder

Zala Wonders

ICH BIN ZALA.
Ich bin Hebamme.
Ich bin Raumhalterin.
Ich bin Frau. Mensch. Wunder.

Wunderbar, wenn es geschieht: Dass man sich zu etwas berufen fühlt. Ich hatte das unglaubliche Glück, dass mir genau dies widerfahren ist – in der Schwangerschaft und Geburt meines ersten Kindes. Die Begleitung durch meine Hebammen und damit die Begegnung und Berührung mit dem weiblichen Wissen hat mich zutiefst berührt und geprägt, dass ich nur noch einen Gedanken im Kopf hatte:
Ich werde Hebamme.

Manchmal läuft es anders als geplant

Nach vielen Jahren tief verankert im Handwerk der Hebamme, hat meine Seele nach mehr gerufen – verbunden sein mit Menschen. Raum halten für Wunder: Das ist meine tief verankerte Berufung. Dich zu begleiten, in allen Situationen des Lebens. Begleiten mit dem, was uns alle seit unserer Ankunft auf der Erde begleitet: Unser Atem. Deshalb triffst du mich jetzt auch in 1:1 Begleitungen und Gruppensessions für „WonderWorks Reinkarnationstherapie“ und „WonderWorks Atem & Berührung“ mit connected breath.

Die Geburt ist dabei essenzieller Teil aller meiner Angebote. Die Geburt eines Kindes. Die Geburt deines Selbst. Die Geburt eines Wunders.

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Das Wissen, die Zeit und die Behutsamkeit

WISSEN.

Mit der Ausbildung zur Hebamme war mein Wissenserwerb nicht abgeschlossen. Im Gegenteil. Ich bilde mich ohne Unterlass weiter, beschäftige mich mit altem Hebammenwissen und flechte neue Erkenntnisse ebenso mit ein. Ich freue mich darauf, Sie zu beraten! Seit 2007 unterrichte ich an der „Fachhochschule für Hebammenberufe“ in Klagenfurt. Es ist wunderbar, junge Kolleginnen beim Erwerb von Fertigkeiten und Wissen zu begleiten, die nicht ohne Grund seit jeher als „Kunst“ bezeichnet werden.


ZEIT.

Wir haben alle Zeit der Welt. Und ich nehme mir Zeit für Sie. Ganz bewusst. Wenn Sie es wollen, bin ich rund um die Uhr für Sie erreichbar.


BEHUTSAMKEIT.

Ich werde Sie nicht bevormunden. Niemals. Sondern bin immer bestrebt, Ihre Bedürfnisse wahrzunehmen. Ich begleite Sie mit großer Aufmerksamkeit und spüre nach, wo Sie Unterstützung benötigen. Mein Ziel ist, dass Sie erkennen: Das schaffe ich. Und ich schaffe es selbst. Weil ich in meiner Kraft bin.


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TAUCHE EIN.
INS LEBEN.
INS WUNDER.

sometimes a wonder is only one breath away

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Ich bin Zala.
Ich gebe deinem Wunder Raum.

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Der Mensch ist für mich ein Wunder. Als ich vor vielen Jahren meine Arbeit als Hebamme in Kärnten begann, wusste ich, dass ich Menschen und ihre Geburt begleiten möchte – bei ihrem ersten Atemzug und bei allen weiteren.

Eine Geburt ist ein tiefgreifendes Erlebnis. Aber sie ist noch viel mehr als das: Sie ist ein Wunder. Ein Prozess, der uns neuen Zugang zum Leben eröffnet. Ob die Geburt eines Kindes, die Geburt der Mutter oder die Wiedergeburt deines Selbst. Wir verlassen einen Raum und betreten einen anderen. Diesen Raum halte ich. Für dich.

Mein Weg
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Kursübersicht

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